Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2024 von Ulrich Würdemann
Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck und Kernbestandteil freiheitlicher Demokratie. Wie steht es in Zeiten der Epidemie mit dem Coronavirus um Versammlungsfreiheit ?
Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht
Die Versammlungsfreiheit ist in Artikle 8 Absatz 1 des Grundgesetzes geregelt. Sie stellt ein Grundrecht dar.
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Grundgesetzt Artikel 8 (1)
Zudem gewährleistet Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Versammlungsfreiheit:
„Jede Person hat das Recht, sich frein und freidlich mit anderen zu versammeln …“
Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 11 (1)
Die Versammlungsfreiheit ist Grundbestandteil der politischen Willensbildung (Demonstrationsrecht, Demonstrationsfreiheit).
Gemäß Grundgesetz kann die Versammlungsfreiheit in der Öffentlichkeit beschränkt werden:
„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. “
Grundgesetzt Artikel 8 (2)
Versammlungen unter freiem Himmel müssen angemeldet, nicht aber genehmig werden. Für die Beschränkung der Versammlungsfreiheit muß ein Gesetz Grundlage sein. In der Regel ist dies ein Versammlungsgesetz (auf der Ebene Bund oder seit der Föderalismusreform 1.9.2006 Länder).
Zur Durchsetzung kann die Polizei herangezogen werden, ein Einsatz der Bundeswehr zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist nicht verfassungsgemäß.
Die große Bedeutung der Versammlungsfreiheit wurde mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. -> Brokdorf-Urteil 1985).
Die Versammlungsfreiheit kann durch Versammlungsverbote (gemäß §5 und §15 Versammlungsgesetz) oder Ausgangssperren eingeschränkt werden.
Coronavirus und Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wurde zu Beginn der Coronavirus-Epidemie in zahlreichen Bundesländern eingeschränkt.
Rechtsgrundlage dieser Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch Landesbehörden infolge der Coronavirus-Epidemie ist i.d.R. das Infektionsschutzgesetz IfsG. Demzufolge kann die ‚zuständige Behörde‘
„auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. … Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“
§ 28 IfSG, Auszug
Dabei gilt, dass die Beschränkung verhältnismäßig sein muss, personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt. Insbesondere sind nur vorübergehende Maßnahme zulässig „bis andere Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ (IfsG).
So wurde z.B. in Hamburg am 12. März 2020 die ‚Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen zur Eindämmung des Coronavirus‘ (pdf) erlassen.
2 Antworten auf „Coronographien 10 – Versammlungsfreiheit“
[…] greift ein Kontaktverbot tief in Grundrechte ein, z.B. in die Bewegungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit. Oppositionspolitiker mahnen bereits regelmäßige Überprüfungen […]
[…] Ausgangssperren greifen tief in Grundrechte ein, z.B. in die Bewegungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit. […]