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Coronographien 8 – Bundeswehr in Innern

Kann in Ausnahmesituationen, z.B. Epidemie Coronavirus Bundeswehr im Innern eingesetzt werden, neben der Polizei werden ?

Coronavirus Bundeswehr im Innern – welche Rechtsgrundlage gäbe es?

Die Verwendung der Bundeswehr im Inneren sieht das Grundgesetz in genau zwei Fällen vor:

  • Verteidigungs- oder Spannungsfall, geregelt in Artikel 115 a (1), und
  • Wahrnehmung bestimmter Ausgaben im Inneren (kein Verteidigungs- oder Spannungsfall), geregelt in Artikel 87a (3), mit strengem Verfassungsvorbehalt.

„Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“

Grundgesetz Artikel 87 a (2)

„Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.“

Grundgesetz Artikel 87 a Absatz 4

Im Fall des Einsatzes im Inneren ohne Spannungs-oder Verteidigungsfall (wie, wenn überhaupt, in der Situation der Coronavirus-Epidemie), bestehen genau drei Möglichkeiten gemäß Grundgesetz:

  • Amtshilfe (Artikel 35 (1)),
  • militärische Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner der freiheitlichen ordnung (Artikel 87 a (4)) [innerer Notstand = Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung], und
  • Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall (Artikel 35 (2,2) & 3) [Katastrophenhilfe]

Im (für die Situation der Coronavirus-Epidemie am ehesten in Betracht zu ziehenden) Fall der Naturkatastrophe hat das Bundesverfassungsgericht noch 2006 die Verwendung explizit militärischer Mittel dezidiert abgelehnt (nur ‚Hilfspolizist‘).
Seit 3. Juli 2010 (Parlaments- Entscheidgung) ist der Einsatz militärischer Mittel nur als ultima ratio möglich.

Erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2012 darf die Bundeswehr überhaupt im Inneren hoheitliche Aufgaben übernehmen – unter der Bedingung von Attentaten von „katastrophischem Ausmaß„.

Polizei in Land und Bund

Das Polizei– und Ordnungsrecht ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Zusätzlich ist die Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) beim Bundesministerium des Inneren angesiedelt.

Vollkommen unabhängig vpon Landes- und Bundes-Polizeistrukturen sind die Feldjäger als Militärpolizei. Sie besitzt gegenüber Nicht-Bundeswehr-Angehörigen im Friedensfall keinerlei Weisungsbefugnis (Ausnahem zur prümären Aufgabenerfüllung, z.B. militärischen Sicherheitsbereich errichten).

Im Fall einer ‚drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes‘ ermöglicht Artikel 91 (2) Grundgesetz der Bundesregierung, die Befehlsgewalt über die Polizei an sich zu ziehen und auch Bundespolizei einzusetzen. Militärische Strukturen werden nicht genannt.

Trennung von Polizei und Militär – eine historische Erfahrung

Die strikte Trennung von polizeilichen und militärischen Aufgaben, wie sie das Grundgesetz (bis auf wenige genau geregelte Ausnahmen, s.o.) vorsieht, beruht auf historischer Erfahrung.

Die Staatsaufgabe Innere Sicherheit ist laut Grundgesetz Aufgabe der Polizei. Aufgabe der Bundeswehr ist die Außenverteidigung der Bundesrepublik Deutschland.

In der Verfassung der Weimarer Republik (wie zuvor auch des Kaiserreichs) gab es diese strikte Trennung nicht.

Die Folge, nicht erst in der NS-Zeit: immer wieder wurde das Militär auch im innern eingesetzt, um staatliche Gewalt durchzusetzen – gerade auch gegen politische Demonstrationen.

Dies zukünftig zu verhindern, ist Grundgedanke der strikten Trennung von polizeilichen und militärischen Funktionen im Grundgesetz

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Coronavirus und Bundeswehr – wie lange halten die verfassungsrechtlichen Grenzen?

Bundesverteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer betonte Mitte März 2020, Sicherheit und Ordnung seien Sache der zivilen Sicherheitsbehörden.

Doch es gab bereits Anfragen in dieem Bereich. Vom Bundesland Thüringen sei die Bitte gekommen, Soldaten zur Bewachung einer Erstaufnahmeinrichtung für Asylbewerber in Suhl abzustellen. Juristen des Ministeriums hätten die Anfarge als nicht genehmigungsfähig beurteilt.

Am 26. März betonte Bundesverteidigungsministerium Annegret Kramp-Karrenbauer, es sei vorerst nicht die Zeit über größere Befugnisse der Bundeswehr im Innern zu diskutieren. Jetzt sei aktute Krise.

Ebenfalls am 26. März wird bekannt, dass der Innenminister von Baden-Württemberg mit Bundesverteidigungsminsiterin Kramp-Karrenbauer gesprochen hat – über Möglichkeiten der Bundeswehr, die Polizei im Land zu unterstützen.

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Die Bundeswehr stelle 15.000 Soldat:innen insbesondere aus Sanitätsdienst und Logistik ab für die Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie, teilte Bundesverteidigungsministerin Kram-Karrenbauer am 2. April 2020 mit.

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Ich bin juristischer Laie. Diese Texte dienen nur der Information und Wiedergabe meiner Meinung. Sie sind lediglich allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie im Bedarfsfall einen Anwalt.

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Coronographien 7 – Internet

Ist in Zeiten des Coronavirus der Internet Zugang gesichert, und zwar generell und in ausreichender Geschwindigkeit?

Wie sicher ist die Internet-Versorgung während der Coronavirus-Epidemie?

Mehr Datentransfer in Zeiten der Coronavirus Epidemie

Kommunikation und Koordination versorgungsrelevanter Dienste stehen im Vordergrund und nehmen an Volumen zu.

Unternehmen ersetzen Meetings und Konferenzen zunehmend durch Videokonferenzen. Der Datenverkehr aufgrund von Videokonferenzen habe sich verdoppelt, berichtet DE-CIX. Mitarbeiter arbeiten nicht mehr vor Ort im Büro, sondern im Home Office.

Bürger:innen, in Zeiten von ‚sozialer Distanz‚ (und noch mehr in Folge denkbarer Ausgangssperren), nutzen vermehrt soziale Netzwerke, onlien- Spiele und Streamingdienste.

In der Schweiz war es Mitte März zu Ausfällen gekommen. Netzbetreiber SwissCom hatte daraufhin Kunden zu ‚vernünftiger Nutzung‘ aufgerufen. Der Schweizer Bundesrat hatte als ‚ultima ratio Blockade von Streaming‘ angedroht.

Ist die Versorgung mit Internet in Deutschland sicher und stabil? Für alle?

Streaming verlangt hohe Datentransfers

Dass Streamen eines Films über das Internet erfordert in Abhängigkeit von der Bildqualität hohe Datentransfers. Netflix empfiehlt z.B. für Filme in HD-Qualität 5 MBit / s, bei Standard-Auflösung SD hingegen 3 MBit / s.

Für Filme in UHD-Qualität sind sogar Netflix zufolge 25 MBit / s sinnvoll.

Internet-Knoten in Deutschland: wir sind gerüstet

Der deutsche Internetknoten Deutsche Commercial Internet Exchange (DE-CIX) ist der zentrale Austauschpunkt für den Datenverkehr des Internets in Deutschland.

Coronavirus Internet Zugang gewährleistet? - Optisches Patchpanel am AMS-IX - Fabienne Serriere - http://fbz.smugmug.com/gallery/4650061_iuZVn/5/282300855_hV8xq#282337724_tZqT2 - Lizenz  CC BY-SA 3.0


Optisches Patchpanel am AMS-IX – Fabienne Serriere – http://fbz.smugmug.com/gallery/4650061_iuZVn/5/282300855_hV8xq#282337724_tZqT2 – Lizenz CC BY-SA 3.0 (AMS-IX ist der Internetknoten der Niederlande; Foto 2008)

DE-CIX ist was den Datendurchsatz betrifft der größte Internetknoten der Welt. Träger ist ‚eco – Verband der Internetwirtschaft‘.

DE-CIX sieht sich auch für steigende Datentransferraten gerüstet:

„Even if all companies in Europe were to operate exclusively remotely with staff all working from home, and the UEFA European Football Championship were to be broadcast in parallel, we would still be able to make the necessary bandwidth available for seamless interconnection.

DE-CIX FAQ zu COVID-19, zuletzt geprüfdt 19.3.2020

Die Kapazitätsplanung sei sehr solide. Auf eine 40prozentige Kapazitätssteigerung sei man vorbereitet. Bei einer Auslastung von 63% werde nachgerüstet.

Die Kapazitäten könnten zudem im Bedarfsfall zügig ausgebaut werden. Derr Betrieb sei weitgehend automatisiert (automatisierte Wartungsroboter) oder per Remote-Zugriff möglich. Nur in seltenen Fällen seien manuelle Eingriffe vor Ort erforderlich.

DE-CIX teilte mit, bisher sei am Knoten IX Frankfurt der durchschnittliche Datenverkehr (Datendurchsatzrate) in Folge der Epidemie um etwa 10% angestiegen.
Der Datenverkehr durch Videokonferenzen allerdings sei binnen 7 Tagen um 50% gewachsen. Der Datentransfer in Folge von online- und Cloud Gaming sowie Nutzung sozialer Netzwerke sein um 25% angesteigen.

Datenreduzierung ?

In der EU-Kommission gibt es Überlegungen, bestimmte Datenströme zu reduzieren, um systemrelevante Dienste stabil und sicher aufrecht erhalten zu können.

So könnte die Bildqualität im Streaming bei (zu) starker Inanspruchnahme von Bandbreiten automatisch von HD-Qualität auf SD gesenkt werden.

Die EU-Kommission rief Streaming-Anbieter bereits dazu auf, mit Internetanbietern zusammen zu arbeiten, um ggf. Einfluß auf den datzendurchsatz zu nehmen.

Netflix, YouTube und Amazon Prime Video kündigten am 21.3. an, für einen begrenzten Zeitraum in Europa die Übertragungsqualität von Videos zu reduzieren. Facebook (inkl. Instagram) zog am 22. März nach.
Netflix beendete die Drosselung der Bitrate am 15. Mai 2020.

Datennutzung im Mobilfunk Netz

In den Mobilfunk-Netzen scheint die Datennutzung eher zu sinken als zu steigen. Darauf deuten zumindest darten des Netzbetreibers Vodafone hin.

Vodafone teilte am 19. März mit, die Sprachnutzung im Mobilfunknetz sei zwar um 35% gestiegen. Der Datentransfer sei jedoch zurück gegangen.

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Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen UNHCR betrachtet den freien Zugang zum Internet als Menschenrecht (Resolution, pdf).

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Coronographien 6 – Ausgangssperre

Ist eine Coronavirus Ausgangssperre denkbar? Welche rechtlichen Grundlagen könnte sie haben?

Als Ausgangssperre wird ein Verbot bezeichnet, öffentliche Plätze, Straßen etc. zu betreten (Betretungsverbot), oder zu bestimmten Zeiten auszugehen (Ausgangsverbot).

Ausgangssperren können zeitlich befristet sein (z.B. abends bis morgens). Bestimmte Personengruppen (z.B. ’systemrelevante Berufe‘ können ausgenommen werden.

Ausgangssperren greifen tief in Grundrechte ein, z.B. in die Bewegungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit.

Coronavirus Ausgangssperre – denkbare rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für Ausgangssperren können auch in Notstandsgesetzen oder dem Ausrufen eines Ausnahmezustands liegen.

Katastrophenfall

Eine Regelung für die Erklärung eines Katastrophenfalls gibt es in Deutschland auf Länder-Ebene (i.d.R. jeweilige Landes-Verfassung), nicht jedoch auf Bundes-Ebene.

Auf Bundesebene wäre eine Berufung auf die am 30. Mai 1968 trotz starker Proteste beschlossenen Notstandsgesetze denkbar. Diese sind allerdings eher für militärische als für zivile Katastrophen gedacht (die Ländersache sind). In der bisherigen Geschichte der BRD ist ihre Anwendung bisher noch nie vorgekommen. [vgl. dazu auch Coronavirus – Bundeswehr im Innern?]

Allerdings erlaubt Artikel 35 Grundgesetz die Ausrufung des so genannten Katastrophen-Notstands (Innerer Notstand bzw. Katastropenfall). Demzufolge kann die Bundesregierung (in Kombination mit Art. 91 bzw. Art. 35) über die Zusammenarbeit mit den Ländern hinaus die Bekämpfung eines überregionalen Katastrophenfalls an sich ziehen.
Denkbar wäre hier die Betrachtung der Coronavirus-Epidemie als ‚Naturkatastrophe in Zeitlupe‚, wie der Virologe Christian Drosten vorschlug. Prof. Pierre Thielbörger (Ruhr-Uni Bochum) verwies zudem auf die Möglichkeit, im Fall des drohenden Zusammenbruchs des öfentlichen Gesundheitssystems von einer ‚drohenden Gefahr für den Bestand es Bundes‘ (Art. 91 (1) auszugehen.

Am Freitag 20. März mittags 12:35 Uhr wurde das Katastrophen- Warn- ud Informationsdienstews KATWARN (das ausschließlich öffentliche Warnungen von Behörden und Dienststellen versendet) für Informationen zur Coronavirus-Epidemie genutzt.

Infektionsschutzgesetz

Angeordnet werden könnten Ausgangssperren auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Dort heißt es in Paragraph 28 unter anderem, die ‚zuständige Behörde‘

„kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. … Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“

§ 28 IfSG, Auszug

Auch bei Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz kann der Bund bisher nur Empfehlungen aussprechen. Die Umsetzung und Durchführung ist bisher Sache der Bundesländer.
An der Kompetenzverteilung in Sachen Ausgangssperren soll vermutlich auch im Rahmen der Kompetenzverschiebung hin zum Bund durch die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes nichts verändert werden.

Mit dem derzeit debattierten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes 2020 werden die Bestimmungen zu Ausgangssperren präszsiert.
Die ‚zuständige Behörde‘ kann demnach in der Neufassung §28 (1) zukünftig Personen verpflichten, „den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen“ oder „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“.

Dabei gilt, dass die Beschränkung verhältnismäßig sein muss, personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt. Eine allgemeine Ausgangssperre findet sich im Infektionsschutzgesetz nicht.

Alle bisher (19. März 2020) ausgesprochenen Schulschließungen, Abstandsregelungen etc. wurden m.W. mit dem infektionsschutzgesetz begründet. Gleiches gilt für die Ausgangsbeschränkungen in Bayern.

Östereich: COVID-19 – Maßnahmengesetz als Basis für ausgangsbeschränkende Maßnahmen

Seit 16. März 2020 ist in Österreich das COVID-19 – Maßnahmengesetz in Kraft. Der Gesundheitsminister darf Personen das Betreten ebstimmter Orte untersagen.

Ausgangsbeschränkende Maßnahmen finden hier ihre Rechtsbasis. Sie sidn geregelt in der ‚Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes‘.

Coronavirus Ausgangssperre – weitere Fragen

Abwägung – dass eine Maßnahme womöglich geeignet ist (z.B. die Ausbreitung eines Virus zu verlangsamen) beduetet noch nicht zwangsläufig dass sie auch verhältnismäßig oder erforderlich ist.

Ist eine Ausgangssperre epidemiologisch / medizinisch von Nutzen? Die Frage ist umstritten. Prof. Andreas Stang, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie und Chef-Epidemiologe der Uniklinik Essen „Der zu erwartende Zusatznutzen kann hier nicht wirklich quantifiziert werden“.

Der Staatsrechtler Ulrich Battis von der Humboldt-Universität Berlin hält Klagen gegen Einschränkungen von Grundrechten für wenig aussichtsreich. In der Passauer Neuen Presse (19. März 2020) bemerkte er, das Notfallkonzept sei seiner Ansicht nach zwingend, verhältnismäßig und sehr einleuchtend.

Bei Begründung von Ausgangssperren mit dem Infektionsschutzgesetz: Dr. Andrea Edenharter (FernUni hagen) weist im Verfassungsblog darauf hin, dass dies die Kurzfristigkeit der Maßnahme impliziere: „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ (was z.B. Tracking von Coronavirus Infizierten sein könnte). Beim Coronavirus handele es sich jedoch um eine lang andauernde Bedrohung.
Sie hält die Ausgangssperre (hier: Fall Tirschrenreuth) für verfassungswidrig, da diese „in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheitsrechte der betroffenen Bewohner eingreift“.
Die Eindämmung des Virus müsse im Einklang mit dem Grundgesetz erfolgen.

Wie sieht die Exit-Strategie aus? Für welchen Zeitraum besteht die Ausgangssperre? Unter welchen Bedingungen wird sie für wen und wie lange aufgehoben?

allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen z.B.

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift- IfSG-Koordinierung – IfSG Koordinierungs- VwV) vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3)
  • Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566),
  • Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (IGVG 2005) vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
  • Nationaler Pandemieplan 2016/2017

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Eine neue Dimension erhält die Frage der Ausgangssperren, wenn sie mit der Frage der Bereitstellung, Analyse und etwaigen Sanktionierung von daten aus Bewegungsprofilen z.B. der Mobilfunkanbieter kombiniert wird …

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Über aktuelle Warnungen der Bundesregierung informiert eine Internetseite.

Alle 2mecs-Texte zur Coronavirus Epidemie COVI19 hier

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Coronographien 5 – Prostituierte fordern Unterstützung

Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau e.V. fordert in einer Pressemitteilung, die Bundesregierung solle „umgehend weitere Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von Prostituierten“ beschließen. Die Schließung von Prostituionsstätten wurde begrüßt.

Es kann nicht sein, dass man Prostituierte, die in einem Bordell tätig sind, von heute auf morgen im Stich lässt. Die meisten werden nicht von dem deutschen Sozialsystem aufgefangen und rutschen in prekäre Verhältnisse ab“, so Christa Stolle, Bundesgeschäftsführerin von TERRE DES FEMMES. „Eine plötzliche Schließung von Bordellen, wie sie jetzt verordnet wurde, führt zur sozialen Katastrophe für betroffene Frauen. Sie muss unbedingt durch weitere Sozialmaßnahmen begleitet werden. Deswegen fordern wir als Frauenrechtsorganisation auch das sog. ‚nordische Modell‘, als Ausweg aus der Prostitution: weil es wichtige flankierende Maßnahmen mit sich bringt, wie die Bestrafung der Sexkäufer, um die Nachfrage nach käuflichem Sex zu senken und gutfinanzierte Ausstiegsprogramme für Prostituierte.“
[Pressemitteilung Terre des Femmes]

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Die Deutsche Aids-Hilfe DAH hatte dementgegen – damals noch ohne Bezug auf die Corona-Krise – Anfang Januar 2020 das ‚nordische Modell‘ abgelehnt.

Das Angebot sexueller Dienstleistungen werde durch ein Sexkaufverbot nicht weniger, sondern verlagere sich ins Verborgene, so die DAH. Prekäre Lebens- und Arbeitsverhältnisse würden verschärft, die Betroffenen würden weiter marginalisiert. [Pressemitteilung DAH]

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Coronographien 4 – Bürgerrechte

Das Coronavirus Sars-CoV-2 und seine (möglichen) Folgen (insbes. COVID-19) verändern derzeit massiv unsere Gesellschaft, unser Miteinander. Zwei Schlagworte kennzeichnen die grundlegende Entwicklung derzeit: „freiwillige soziale Distanz“ und „Einschränkung demokratischer Bürgerrechte„.

Hier Teil 2 zu Coronavirus und Bürgerrechte [Teil 1 zu Coronavirus und soziale Distanz hier]

zweitens: ich lasse mir meine Bürgerrechte nicht auf Dauer nehmen

Coronavirus und Bürgerrechte – Freiheitseinschränkende Maßnahmen werden in atemberaubendem Tempo beschlossen. Bürgerrechte und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Ausgangssperren schon für ‚möglich‘ erklärt (§28 Infektionsschutzgesetz).

Maßnahmen, kaum von kritischer Debatte begleitet.

Was noch vor ganz kurzer Zeit unvorstellbar war, scheint heute neue Normalität.

Mit „freiwilliger sozialer Distanz„, Ausgangs- und Versammlungsverboten ist auch gefährdet – eine Grundlage unserer Demokratie. (Und das Internet ersetzt dies nur marginal und bei weitem nicht für jede:n).

„Einheitliche Strategie unter einheitlicher Führung“ verlangen Spittzenpolitiker. Überwachung von Infizierten und Kranken durch den Geheimdienst (in mehreren Staaten) – kaum jemand staunt. Bewegungsprofile von Handynutzer:innen werden in Deutschland und Österreich an die Regierung weitergegeben. Und immer wieder klingt die Sehnsucht nach Durchgreifen und harten Maßnahmen an.

Wir verlieren immer mehr an persönlicher Freiheit, an Autonomie, an Grundrechten, an – gesellschaftlichem Leben.

Agora - Coronavirus und Bürgerrechte
Coronavirus und Bürgerrechte – die Agora (Markt- und Versammlungsplatz), Merkmal der Polis und Ort der Bürgerrechte
Athens Roman Agora 4-2004 1 – open street map – Lizenz CC BY-SA 3.0

Nein wir sind nicht die Borg. Totale Assimilation, gleiches Verhalten (siehe oben, einheitliche Strategie, einheitliche Führung) ist nicht unser Ziel. Verraten wir nicht unsere jeweils eigene Individualität. Unsere Bürgerrechte.

Wie oben: in der momentanen Situation mag das angebracht sein – aber was ist damit auf lange Sicht?

Die beschlossenen Einschränkungen könnten notfalls zwei Jahre in Kraft bleiben, lässt uns das RKI am 17. März wissen [Tageschau LiveBlog 17.3., 11:02]. Es bezeichnet das als ‚Extremfall‘ – aber wieviele Maßnahmen, die noch letzte Woche extrem schienen, sind längst Realität …

Was macht es mit einer Gesellschaft, mit unserer Gesellschaft, auf längere Zeit mit dermaßen grundlegenden Einschränkungen zu leben?

Passen wir auf dass unsere demokratischen Rechte nicht unterhöhlt werden.

Sorgen wir dafür dass wir weiterhin die Möglichkeit haben unsere Bürgerrechte auszuüben. Uns zu versammeln, uns auszutauschen, zu diskutieren und vor allem auch zu streiten, verschiedener Meinung zu sein.

Gibt es überhaupt irgend eine Exit-Strategie aus der Einschränkung der Bürgerrechte? Wie sieht die aus? Wann greift sie?

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Herzlichen Dank an Jan und Marcel für Anregungen !

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Coronographien 3 – soziale Distanz ?

Das Coronavirus Sars-CoV-2 und seine (möglichen) Folgen (insbes. COVID-19) verändern derzeit massiv unsere Gesellschaft, unser Miteinander. Zwei Schlagworte kennzeichnen die grundlegende Entwicklung derzeit: „freiwillige soziale Distanz“ und „Einschränkung demokratischer Freiheitsrechte

In der derzeitige Situation scheint beides sinnvoll zu sein, angesichts der epidemiologischen Lage. Das Problem, scheint mir: beides wird wohl nicht eine Frage von wenigen Tagen sein, sondern eher auf länger.

Das wirft Fragen auf …

Erstens: ich bin ein soziales Wesen

Schon laut Aristoteles ist der Mensch ein ‚zoon politikon‚, ein ‚Lebewesen in der Polis-Gemeinschaft‘, ein soziales politisches Wesen.

Ich bin ein soziales Wesen. Und als soziales Wesen bin ich auf den Austausch und die Gemeinschaft mit anderen Menschen angewiesen.
Lassen wir im weiteren einmal außer Acht dass ‚soziale Distanz‚ #stayathome für eine Strategie der Eindämmung mir keine sonderlich gelungene Formulierung scheint. ‚Freiwillige körperliche Distanz‘ schiene mir zutreffender.

Wir lassen uns unsere Räume nehmen, ob für Spaß Trinken Tanzen oder für gemeinsames Denken Hoffen und kritische Reflektion. Nein, wir lassen sie uns nicht nehmen, wir verzichten sogar freiwillig auf sie.

Wir tragen damit zum Schutz derer bei, die besonders gefährdet sind. Und das ist gut. Und das ist solidarisch.

Nur – was ist, wenn das ein Dauerzustand wird?
Ich bin kann mir nicht vorstellen, auf Dauer auf Kontakte mit Freunden und auch auf Liebe und Leben mit Partner:in, Freud:innen, Geliebten nahezu völlig zu verzichten.

„Solidarität indem wir Abstand halten“, kann das wirklich auf längere Zeit eine Devise für unsere Gesellschaft sein?

Es muss nicht gleich Berghain oder Bierzelt sein – aber fast gar kein soziales Leben, das scheint mir für einen längeren Zeitraum nicht vorstellbar, zumindest nicht wenn ich mit ‚Leben‘ auch ‚Lebensqualität‘ verbinde.

Zwischen nahezu völliger ’sozialer Isolation‘ und ‚grenzenlosem Partyleben in Eng-Kontakt‘ muss und wird es Zwischenstufen geben.
Und manche von ihnen sind vielleicht auch epidemiologisch vertretbar. Suchen wir nach ihnen …

Und – wollen wir ernsthaft glauben, Solidarität bestünde in sozialer Isolation?

’soziale Distanz‘ und Egoismus

Nur am Rande gedanklich erwähnen möchte ich die Frage welch egoistische Dimensionen diese Isolation enthalten könnte. Wir ziehen uns zurück, auf unsere eigenen Möglichkeiten an Zukunft.

Was ‚da draußen‘ vor der Haustür unserer ’sozialen Isolation‘ geschieht, gerät fast völlig in Vergessenheit.

… all das – gerät immer mehr aus unserem Blickwinkel, in Vergessneheit. Solidarität geht anders.

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hier gehts zum zweiten Teil – Coronavirus und Bürgerrechte

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Am 20. März 2020 ändert auch die WHO ihre Formulierung. Statt ’social distancing‘ heißt es nun ‚physical distancing‘.

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Herzlichen Dank an Jan und Marcel für Anregungen !


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Coronographien 2 – Datenschutz und Bewegungsprofile

Große Mobilfunk-Unternehmen in Europa geben Mobilfunkdaten für Bewegungsprofile an nationale und EU-Institutionen weiter. Ziel ist die Unterstützung der Coronavirus-Epidemie.

Das größte Tekekommunikations- Unternehmen in Österreich A1 hat, wie zahlreiche Medien am 17. März 2020 berichten, zur Coronavirus-Epidemie die Bewegungsprofile aller Handy- Nutzer:innen anonymisiert an die Regierung gegeben. Ohne rechtliche Grundlage, aus eigenem Ermessen, auf eigene (!) Initiative.

Die Daten zeigen für einen beliebigen Tag das Verhalten der Mobilfunk-Nutzer:innen. Ermöglicht wurde der Regierung so ein Vergleich aktueller Bewegungsdaten mit denen vor den beschlossenen Ausgangssperren angesichts der COVID-19 – Epidemie.

bald auch Coronavirus Bewegungsprofile von Infizierten? -  Real Time Mobile Tracking Application - Lizenz CC BY-SA 4.0
bald auch Coronavirus Bewegungsprofile von Infizierten? – Real Time Mobile Tracking Application – Lizenz CC BY-SA 4.0

Coronavirus – Bewegungsprofile – Ein Schritt in den Überwachungsstaat, wie Kritiker monieren? Verstoß gegen den Datenschutz? Ein rechtswidriges Vorgehen? Ein Präjudiz?

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A1 bestätigte inzwischen Bewegungsanalysen zu erstellen … und diese ‚relevanten staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen‘ … DSGVO-konform …

Ein israelisches Unternehmen wirkt inzwischen damit, es habe eine Tracking Software entwickelt, mit der Gesundheitsbehörden die Virus-Ausbreitung verfolgen könnten. Die Software sei bereits in zahlreichen Staaten testweise im Einsatz.

Singapur nutzt eine App auf Bluetooth-Dasis für contact tracing.

Facebook betonte am 19.3.20, in den USA teile das Unternehmen keine Informationen mit der US-Regierung im Rahmen der Coronavirus-Bekämpfung. Er widersprach damit einem anderslautenden Wericht der Washington Post.

Weitergabe von Mobilfunkdaten an das RKI

Auch die Telekom liefert in Deutschland über ihre Tochter Motionlogic Bewegungsdaten (Daten von Mobilfunkzelle, nicht GPS) an das Robert- Koch- Institut RKI, „um Ansteckungsketten besser nachzuvollziehen“. Die Übermittlung der Daten von 46 Millionen Mobilfunknutzern (Quelle) erfolge ‚in anonymisierter Form‘. Kleinste Dateneinheit seien 30 Kunden.

Am RKI wird in der Projektgruppe P4 (Modellierung der Ausbreitung und Dynamik von Infektionskrankheiten) von Prof. Brockmann bereits seit längerem ein entsprechendes mathematisches Modell erarbeitet (s.u. Links).

Und am 19. März 2020 erklärte sich auch O2– Muttergesellschaft Telefonica zu ähnlichen Datenübermittlungen bereit.
(Hinweis: Kunden müssen laut netzpolitik.org einer etwaigen Datenübermittlung über opt-out selbst widersprechen. Links s.u.)

Am 18. März 2020 ergänzte RKI-Chef Wieler, die Daten würden genutzt um zu prüfen ob „die Mobilität der Bevölkerung nachgelassen“ habe [ laut Tagesschau Liveblog 11:59].

Datenschützer befürchten einen Dammbrauch und kritisierten das Vorgehen und befürchten massive Eingriffe in die Privatsphäre.

Im Gegensatz zu Israel sei ein Tracking individueller Bürger aber ausgeschlossen.

Doch auch individuelles Handy-Tracking ist in der Diskussion. Unter anderem könne so die Ermittlung möglicher Kontaktpersonen erleichtert werden. RKI-Chef Wieler sagte am 17. März 2020 in Berlin laut Tagesspiegel, auch personalisierte Handy-Daten auszuwerten hielte er für „ein sinnvolles Konzept“.

Eine Sprecherin des Justizministeriums bemerkte, hierfür sei „auf den ersten Blick keine spezifische Rechtsgrundlage ersichtlich“. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber bezeichnete das Ansinnen als rechtlich bedenklich. Und er äußerte Befürchtungen, die Daten könnten re-personalisierbar sein.

Dr. Niels Zurawski vom Institut für kriminologische Sozialforschung der Universität Hamburg sieht die Gefahr, dass Ausnahmezustände zur Etablierung von Überwachungsmaßnahmen genutzt werden könnten. Mit der Kombination von zwischenmenschlichen Beziehungen und Krankheitsdaten (Verknüpfung von Bewegungs- und Gesundheitsdaten) dringe die Überwachung in bisher nur erahnbare Bereiche vor.

Am 27. März berichtet RND von einem vertraulichen Strategiepapier der Innenminster. In diesem fordern sie eine deutliche Ausweitung von testabgeboten sowie die Isolierung von Infizierten – und langfristig ‚location tracking‘ von Mobiltelefonen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnte am 28. März, die Coronavirus-Epidemie dürfe nicht dazu führen dass „Grundrechte über den Haufen geworfen werden“.

Weitergabe von Mobilfunkdaten an die EU

Am 25. März wurde bekannt, dass acht Mobilfunk-Unternehmen sich mit der EU-Kommission geeinigt haben. Anonymisierte ‚aggregierte‘ Mobilfunkdaten werden zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie an die kommssion weitergegeben. Die Initiative ging von EU-Kommissar Thierry Breton (früher France Telekom) aus.

Zu den beteiligten Unternehmen zählen mit der Deutschen Telekom und Vodafone die beiden wichtigsten Mobilfunkanbieter in Deutschland. zudem sind Orange, Telefonica, Telecom Italia, Telenor, Telia und A1 einbezogen.

Kein Provider habe sich dem Begehren verweigert, so die Kommission. Erstmals sollen ‚in den kommenden Tagen‘ Daten übermittelt werden. Zuständig auf EU-Seite sei die ‚Gemeinsame Forschungsstelle‚.

Die EU-Kommission betonte, nach Ende der Epidemie sollten die Daten wieder gelöscht werden.

Die EU beabsichtigt, mit den Daten die Wirksamkeit der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu überwachen.

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Passen wir auf, dass aus der Corona-Epidemie nicht auch eine Überwachungs-Epidemie wird …

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RKI Projektgruppe P4 Prof. Dirk Brokmann: Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten

zu mobile tracking während der Corona-Krise in China siehe dieser lesenswerte taz-Artikel.

siehe auch Coronavirus and data protection – Guidance by data protection authorities (pdf)

Bundesbeauftragter für den Datenschutzn und die informationsfreiheit: Datenschutzrechtliche Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber und Dienstherren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (html)

EFF Electronic Frontier Foundation 10. März 2020: Protecting Civil Liberties During a Public Health Crisis

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Weitergabe anonymisierter Daten – opt out Service

Telekom

Vodafone (Kundendaten -> Opt-in & Opt-out verwalten)

Telefonica

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Hamburg Homosexualitäten

Hans Bürger-Prinz (1897 – 1976)

Hans Bürger-Prinz wurde als Hans Bürger am 16. November 1897 in Weinheim geboren. Sein leiblicher Vater war der Oberpostsekretär Joseph Bürger.
1929 wurde Hans Bürger durch den Justitiar Gerhard Prinz adoptiert, dadurch entstand der Nachname Bürger-Prinz.

Nach dem Abitur in Köln studierte er in Bonn und Köln. Promotion und 1930 Habilitation erfolgten in Köln. 1936 zog Bürger-Prinz nach Hamburg, wo er am 1. April 1936 Nachfolger des 1934 entlassenen und im April 1939 nach KZ-Haft (KZ Sachsenhausen) in die USA emigrierten Hermann Josephy (1897 – 1960) zunächst kommissarischer Leiter der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik (bis 1942 Friedrichsberg, ab dann Universitäts-Krankenhaus Eppendorf UKE) wurde.

Nach kurzer (knapp 2 Jahre) Suspendierung 1945 bis 1947 setzte er seine Tätigkeit „als ordentlicher Professor und Direktor der Psychiatrischen und Nervenklinik“ ab 4. März 1947 fort. Am 1. Juli 1948 wurde er als ‚entlastet‘ klassifiziert.

Bürger-Prinz starb am 29. Januar 1976 in Hamburg. Er wurde auf dem Friedhof Hamburg-Blankenese beigesetzt.

Der Hamburger Psychiater spricht vor der 46. Tagung der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche und soziale Medizin in Kiel, 8. September 1967 – Magnussen, Friedrich (1914-1987) – Stadtarchiv Kiel – Lizenz CC BY-SA 3.0 de

Hans Bürger-Prinz in der NS-Zeit

Hans Bürger-Prinz wurde im April 1933 Mitglied der NSDAP, im Mai 1933 auch der SA, später auch weiterer NS-Organisationen.

Er fungierte seit 1938 ehrenamtlich Richter am Hamburger Erbgesundheitsgericht, das insbes. über Zwangssterilisationen entschied.

„Er war Richter bzw. Beisitzer an den Erbgesundheitsgerichten in Leipzig und Hamburg, die mit der Umsetzung des ‚Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses‘ vom 14. Juli 1933 befasst waren. Er organisierte mit Ofterdinger [damals Gesundheitssenator; d.Verf.] die Selektion der Psychiatriepatienten in Hamburg in heilbare und unheilbare und unterstützte somit auch ohne Meldebogen die ‚Aktion T 4‘ an seiner Klinik.“

Hippius, Holdorff, Schliack 2006, S. 44

Die ‚Psychiatrische und Nervenklinik der Hansischen Universität‘, deren Leiter er seit 1936 war, spielte eine wesentliche Rolle bei der Durchführung der ‚Euthanasie-Morde‚ im Raum Hamburg: als ‚behandlungsunwürdig‘ erachtete Patient*innen wurden von hier nach Langenhorn verlegt, von wo sie in Tötungsanstalten deportiert wurden.

Die Vergasungsaktion (auch Mordaktion T4) versuchte Bürger-Prinz für seine Klinik zu nutzen. Angesichts zunehmenden Mangels an männlichen Kräften infolge des Kriegs schrieb er zwei Monate vor Ende der Aktion

„… wäre es der Klinik sehr erwünscht, Pflegepersonal zu erhalten, das infolge der in den Heil- und Pflegeanstalten durchgeführten … Maßnahmen des Reichsminister des Innern freigeworden ist oder noch frei wird. … Die Klinik beantragt daher, an die zuständigen Stellen heranzutreten, um besonders dem großen Mangel an männlichem Pflegepersonal abzuhelfen.
Der Direktor gez. Bürger-Prinz“.

Hans Bürger-Prinz, damals Direktor Psychiatrische und Nervenklinik der Hansischen Universität Hamburg Eppendorf, Juni 1941 [zitiert nach Dr. Dietrich Kuhlbrodt
Oberstaatsanwalt i.R., ‚Euthanasie als Verwaltungshandeln im Nationalsozialismus‘, in: Gedenkschrift zur Erinnerung an Kinderopfer in der NS-Zeit, Hamburg 1999

Über die Folgen seiner Tätigkeit als Psychiater des Wehrkreises X vermutet Roth

„Wir wissen nicht, wie viel Kriegsneurotiker von Bürger-Prinz an die Exekutionskommandos der Kriegsgerichte ausgeliefert wurden, ihre Zahl geht wahrscheinlich in die Dutzende.“

Karl Heinz Roth: Großhungern und Gehorchen. Das Universitätskrankenhaus Eppendorf, in: Angelika Ebbinghaus, Heidrun Kaupen-Haas, Karl Heinz Roth: Heilen und Vernichten im Mustergau Hamburg. Bevölkerungs- und Gesundheitspolitik im Dritten Reich, Hamburg 1984

Bürger-Prinz‘ Rolle während der NS-Zeit ist bis heute nicht abschließend untersucht und aufgearbeitet.

Seine Rolle während dieser Zeit, insbesondere im Zusammenhang mit den nationalsozialistischen ‚Euthanasie‘-Verbrechen, konnte bis heute nicht restlos geklärt werden.

Dr. Kai Sammet, UKE, Institut für Geschichte und Ethik der Medizin, UKE news Dezember 2006

Bürger-Prinz und Homosexualität

Eine undatierte ‚Aufstellung der HR‘ für den Wehrkreis X (Hamburg) führt den

„Stabsarzt Prof. Bürger-Prinz, Hamburg, Nervenklinik der Universität“

auf als

„vorzuschlagenden Gutachter für homosexuelle Delikte zwecks Unterscheidung zwischen einmaligen Handlungen und Anlagebedingtheit“

Quelle: Günter Grau, Homosexualität in der NS-Zeit

Hans Bürger-Prinz in der Bundesrepublik – Sexualforschung in NS-Denkmustern ?

Jan Feddersen bemerkt am 18. März 2000 in der taz

„In der jungen Bundesrepublik gaben vor allem zwei Mediziner den Ton im sexualwissenschaftlichen Diskurs an, Hans Bürger-Prinz und Hans Giese, beide tätig am Hamburger Institut für Sexualforschung. Sowohl Bürger-Prinz als auch Giese erhielten ihre antiliberale und im Übrigen an einem Blut-und-Boden-Bild orientierte Ausbildung während der Nazizeit. Durch ihr Wirken wurde der Paragraf 175 in seiner verschärften NS-Fassung in den Fünfzigerjahren beibehalten.“

Jan Feddersen 2000

Bürger-Prinz veröffentlichte 1963 gemeinsam mit Fritz Bauer, Hans Giese und Herbert Jäger ‚Sexualität und Verbrechen – Beiträge zur Strafrechtsreform‘.

‚Steven Milverton‘ bemerkt 2012 zu beiden

„Bürger-Prinz förderte die wissenschaftliche Karriere Gieses bereits in der Nazi-Zeit und verschaffte ihm später eine Professur in Hamburg. Zwar folge Giese Bürger-Prinz‘ Lehrmeinung nicht in allen Punkten, allerdings übernahm er von ihm die Auffassung, Homosexualität werde durch Verführung erworben. Der Historiker Bernd-Ulrich Hergemöller ist der Auffassung, dass diese beiden die deutsche Sexualforschung der Nachkriegszeit weitgehend im Sinne der Denkmuster der NS-Zeit beeinflussten.“

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COVID19 Politisches

Coronographien 1 – Überwachung von Infizierten

Israel setzt nach Angaben des Inlandsgeheimdienstes Shin Bet „Überwachungstechnologien ein … Mobiltelefone von Kranken zu überwachen, um zu sehen mit wem sie vor der Diagnose in Kontakt waren … überwachen ob Infizierte gegen Auflagen verstoßen …“
[laut Tagesschau.de Liveblog 17.3.20, 09:15]

… ein Virus verändert unseren Alltag …

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„Auf einer Webseite des litauischen Rundfunks werden die Bewegungsdaten von Staatsbürgern veröffentlicht, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben“, meldet das tagesschau.de blog am 19. März (12:46).
Die Date seien anonymisiert; genannt werde Datum der Einreise, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Aufenthalt an öfentlichen Orten.

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RKI App Bewegungsprofil

In Deutschland arbeitet das RKI an einer App, die das Tracking von Infizierten und Aufspüren von Kontaktpersonen erlauben soll. Nutzer können dort freiwillig angeben, ob sie sich mit dem Cortonavirus infiziert haben. dann wird ihr Bewegungsprofil geteilt.

‚Vorbild‘ für eine solche App ist Singapur. Dort können andere Nutzer dieser App mithilfe von Bluetooth feststellen, wenn sich eine Person nähert, die mit dem Coronavirus infiziert ist.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnte bereits davor, auch in Zeiten der Coronavirus-Epidmeie dürften nicht „Grundrechte über den Haufen geworfen werden“.

Der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesinnenministeriums, Stephan Mayer plädierte am 28. März 22020 für die Nutzung von Handydaten.

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Politisches

das Siechenhaus

Das Siechenhaus war im Mittelalter eine ‚Absonderungs-Anstalt für Aussätzige‘. Das Wort Siechenhaus leitet sich ab von Siechtum – mittelhochdeutsch für Krankheit.

‚Befallene‘ wurden hier unter Quarantäne gestellt, von der Gemeinschaft der Gesunden ausgestoßen. Sie verloren alle Rechte, erhielten aber Schutz. Sie waren ökonomisch weitestgehend angewiesen auf Almosen, Mildtätigkeit und Gnade von Kirche und Mitmenschen. Für die ‚gesunde‘ Gesellschaft waren sie nicht mehr existent, unsichtbar.

Zugleich war das Siechenhaus eine Endstation, Sackgasse – es gab in der Regel kein zurück. Meist war ein Friedhof angeschlossen (wie z.B. in Oldenburg der Gertrudenfriedhof noch heute davon zeugt). Heilung und Rückkehr in die Gesellschaft blieben im Siechenhaus die große Ausnahme. Eine Gleichheit mit ’normalen‘ Bürgern gab es erst nach dem Tod wieder – vor dem ‚Jüngsten Gericht‘.

Das Siechenhaus, Darstellung im Volkacher Salbuch -  
Niklas Brobst von Effelt - Volkacher Salbuch 
Public Domain

Das Siechenhaus, Darstellung im Volkacher Salbuch –
Niklas Brobst von Effelt – Volkacher Salbuch
Public Domain

Die Geschichte des Siechenhauses beginnt früh. Schon im 8. Jahrhundert gab es erste Absonderungs-Häuser. Und bereits 1179 wird auf dem Dritten Lateran-Konzil unter Papst Alexander III. beschlossen:

„Die Leprakranken dürfen nicht mit den Gesunden zusammen leben.“

Drittes Laterankonzil, Lateran, März 1179

Zudem durften sie nicht die selben Kirchen besuchen und nicht auf den selben Friedhöfen bestattet werden. Diese Haltung zu infektiös Kranken blieb über Jahrhunderte erhalten.

Hildegard von Bingen (1098 – 1197) proklamiert gar die Lepra als göttliche Strafe für unnatürlich gesteigerten Sexualtrieb, warf Lepra-Kranken ‚Unzucht‘ vor. Ein Konzept das später immer wieder auftaucht, auch in Zeiten der Aids-Krise – und auch an das Konzept des ‚Bös-Kranken‘ erinnert.

Aus diesen Siechenhäusern gingen später die Leprosenhäuser hervor. Zunehmend wurde nun auch medizinisch gebildetes Personal hinzu gezogen. Damit begann eine Tendenz, die sich mit dem Rückgang der Lepra im 16. Jahrhundert verstärkte und die dazu führte dass letztlich auch Pflegeheime und Kliniken aus Siechenhäusern entstanden. Die Berliner Charité z.B. begann einst als Pest-Haus.

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Ausgrenzung, Absonderung, Schließungen blieben auch später Strategien der Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Robert Koch, Leiter des Preußischen Instituts für Infektionskrankheiten, und später Namenspatron des Robert-Koch-Institus (oberste bundesbehörde für Infektionskrankheiten), kommentierte z.B. das späte Reagieren der Behörden in Hamburg auf die Cholera-Epidemie im heißen Sommer 1892 mit den Worten

„Ich habe noch nie solche ungesunden Wohnungen, Pesthöhlen und Brutstätten für jeden Ansteckungskeim angetroffen wie in den sogenannten Gängevierteln, die man mir gezeigt hat, am Hafen, an der Steinstraße, an der Spitalerstraße oder an der Niedernstraße. … Ich vergesse, daß ich mich in Europa befinde.“

Robert Koch ( in: Hamburger Freie Presse vom 26. November 1892 )

Koch forderte die Schließung von Schulen und das Untersagen von Versammlungen.