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COVID19 Politisches

Coronographien 1 – Überwachung von Infizierten

Israel setzt nach Angaben des Inlandsgeheimdienstes Shin Bet „Überwachungstechnologien ein … Mobiltelefone von Kranken zu überwachen, um zu sehen mit wem sie vor der Diagnose in Kontakt waren … überwachen ob Infizierte gegen Auflagen verstoßen …“
[laut Tagesschau.de Liveblog 17.3.20, 09:15]

… ein Virus verändert unseren Alltag …

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„Auf einer Webseite des litauischen Rundfunks werden die Bewegungsdaten von Staatsbürgern veröffentlicht, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben“, meldet das tagesschau.de blog am 19. März (12:46).
Die Date seien anonymisiert; genannt werde Datum der Einreise, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Aufenthalt an öfentlichen Orten.

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RKI App Bewegungsprofil

In Deutschland arbeitet das RKI an einer App, die das Tracking von Infizierten und Aufspüren von Kontaktpersonen erlauben soll. Nutzer können dort freiwillig angeben, ob sie sich mit dem Cortonavirus infiziert haben. dann wird ihr Bewegungsprofil geteilt.

‚Vorbild‘ für eine solche App ist Singapur. Dort können andere Nutzer dieser App mithilfe von Bluetooth feststellen, wenn sich eine Person nähert, die mit dem Coronavirus infiziert ist.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnte bereits davor, auch in Zeiten der Coronavirus-Epidmeie dürften nicht „Grundrechte über den Haufen geworfen werden“.

Der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesinnenministeriums, Stephan Mayer plädierte am 28. März 22020 für die Nutzung von Handydaten.

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HIV/Aids

ANST beenden – Speicherung von Menschen mit HIV, Hepatitis B und C in Polizeidatenbanken endlich abschaffen

Unter dem Kürzel ANST speichert die Polizei im bundesweiten Informationssystem INPOL eine Infektion mit HIV, Hepatitis B oder Hepatitis C. Diese Speicherung des ‚personengebundenen Hinweises‘ (PHW) ‚ANST‘ ist seit langem ein von Aidshilfen wie auch Aktivisten stark kritisiertes Problem. Begründet wird die auf Grundlage des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKAG) erfolgende Speicherung mit dem Schutz der Bediensteten sowie deren Eigensicherung.

Es ist zu begrüßen, dass der Nationale Aids-Beirat hierzu ein Votum ‚Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken unter dem Kürzel „ ANST “‘ (vom 5. April 2016, publiziert am 8. Juni 2016) beschlossen hat. Das Votum zeigt, dass aus dem Vorhandensein einer Infektion kein Rückschluss auf aktuelle Infektiosität gezogen werden kann. Es belegt dass die Speicherung unter ‚ANST‘ somit nicht geeignet ist zur Erreichung des Zieles beizutragen.

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HIV/Aids

Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken unter dem Kürzel „ ANST “ – Votum des NAB

Unter dem Merkmal (PHW) ‚ ANST ‚ werden in polizeilichen Informationssystemen Daten zu Infektionen mit HIV, Hepatitis B und Hepatitis C über Bürger gespeichert (INPOL-Verbund) – mit der Idee so zum Schutz der Bediensteten beizutragen. Der Nationale Aids-Beirat (NAB) betont in einem am 5. April 2016 beschlossenen Votum, dass das Wissen von einer zu irgendeinem Zeitpunkt bestehenden Infektion keinen Rückschluss auf ein derzeit real bestehendes Infektionsrisiko ermöglicht. Der NAB „empfiehlt der NAB, die Speicherung der Angaben zu Infektionen mit HIV, Hepatitis B und Hepatitis C unter dem Kürzel „ANST“ in polizeilichen Datenbanken zu beenden.“

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Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken unter dem Kürzel „ ANST “

Die Polizei- und Ordnungsgesetze der Bundesländer enthalten Bestimmungen, die insbesondere Bedienstete der Polizei und Rettungspersonal vor Infektionsgefahren im Rahmen ihrer Dienstausübung schützen sollen. Vor diesem Hintergrund werden in polizeilichen Informationssystemen von Bund und Ländern personenbezogene Daten von Bürgern und Bürgerinnen mit dem Zusatz „ANST“ (ansteckend) versehen. Dies erfolgt ausschließlich bei Hepatitis B-, Hepatitis C- oder HIV-Infektionen. Erforderlich ist, dass entsprechende Hinweise von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer entsprechenden Unterlage (Gesundheitsamt, Verwaltungsbehörde, Justizvollzugsanstalt u.ä.) oder dem Betroffenen selbst vorliegen. Die Art der Infektion wird nicht gespeichert.

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Politisches

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (1983)

Recht auf informationelle Selbstbestimmung : Jeder hat das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (Datenschutz-Grundrecht). Basierend auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volkszählungs-Urteil) aus dem Jahr 1983. Als Grundrecht nicht explizit im Grundgesetz erwähnt. Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta schützt personenbezogene Daten.

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Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Bundesverfassungsgericht formuliert 1983 einen „Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten“ (Leitsatz 1).

„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.“ (Leitsatz 1, 2)

Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht auf informationelle Sebstbestimmung ab aus Art. 2 Abs. 1 (allg. Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Menschenwürde).

Bundesverfassungsgericht, ‚Volkszählungs-Urteil‘ vom 15.12.1983

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EU-Grundrechte-Charta Artikel 8 „Schutz personenbezogener Daten“

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u. a. – Volkszählungs-Urteil
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (html)
Amtsbaltt der Europäischen Union: Erläuterungen zur Grundrechte-Charta der EU (pdf)

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