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Coronographien 18 – Tracking von Infizierten

Tracking von Infizierten – Mit Fortschreiten der Coronavirus Epidemie gewinnt eine zweite Strategie an Bedeutung: mit dem Coronavirus infizierte Menschen erfassen und ihre Kontakte aufspüren. Ziel: weitere Infektionen zu verhindern und Quarantäne durchzusetzen (vgl. Corona Quarantäne App) und zu überwachen. Wie könnte ein Tracking vorgenommen werden? Und kann ein Coronavirus Tracking von Infizierten überhaupt konform mit Grundrechten erfolgen, und wenn ja wie?

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Ausgangssperren und Kontaktverbote werden sich in der Bekämpfung der Coronavirus Epidemie nicht auf Dauer aufrecht erhalten lassen. In der Folge wird neben großflächigen Tests vor allem das Unterbrechen von Infektionsketten an Bedeutung gewinnen.

Hier kommt das contact tracing (früher: Umgebungsuntersuchung) ins Spiel. Das Ziel: möglichst jede mit dem Coronavirus infizierte Person finden ( -> massive Ausweitung von Test), und dann die Übertragung auf andere Personen verhindern.

Coronavirus Tracking von Infizierten per Handy App ?
Coronavirus Tracking von Infizierten per Handy App ? (Quelle: https://www.tracetogether.gov.sg/)

contact tracing

Um die Übertragung des Coronavirus von einer infizierten Person (IndexPerson) auf andere zu verhindern oder zu begrenzen, wird beim contact tracing vesucht, alle Personen zu ermitteln, die mit der Index-Person (infektionsrelevanten) Kontakt hatten, um diese zu informieren, zu beraten und zu testen und im Bedarfsfall zu behandeln.

contact tracing ist ein seit langem etabliertes Verfahren und z.B,. bei Tuberkulose eingesetzt. Dennoch ist die Methode nicht unumstritten (z.B. bei sexuell übertragbaren Infektionskrankheiten wie HIV u.a. wegen Rückschlüssen auf Sexualverhalten und -Partner).

contact tracing per Handyüberwachung

Niemand weiß theoretisch besser, wo wir uns aufhalten und mit wem wir wie engen Kontakt haben als unser Handy (im Idealfall des Epidemiologen: das Smartphone). Es kennt unseren Standort, weiß oft auch mit wem wir uns wann und wo treffen, wie wir uns wann wo bewegen, und wer alles zu unseren Kontakten gehört.

Daten, die Epidemiologen zu gerne nutzen würden – unter anderem für contact tracing um Infektionsketten aufzuspüren und zu unterbrechen. Coronavirus Infizierte überwachen ?

Doch – diese Daten gehören in den sensibelsten Bereich unserer Privatsphäre und sind durch Grundrechte geschützt, bis hin zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

„Wenn es darum geht, flächendeckend Bewegungsprofile zu erstellen und auszuwerten, dann ist für mich die Grenze des Zulässigen überschritten.“

Hans-Jürgen papier, 2002 – 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts, am 2.4.2020 in der SZ

contact tracing per Handyüberwachung und das Grundrechte-Problem

Handyüberwachung und Bewegungsprofile eines Mobilfunknutzers – dazu bedarf es letztlich zunächst nur seines Standort.

contact tracing per Funkzellenabfrage

Der Standort des Handys ist leicht zu ermitteln aus der Funkzelle bzw. dem Standort des Mobilfunkmasts, an dem das Handy ins Netz eingebucht ist (Triangulation dreier Masten).
Vorteile: Diese Daten hat der Mobilfunkanbieter betriebsbedingt verfügbar. Funktioniert selbst bei einfachsten Handys die kein Smartphone sind, die kein GPS haben.
Nachteile: hohe Ungenauigkeit (Funkzellen können einen Durchmesser von mehreren Kilometern haben), keine genaue Standortermittlung möglich. Verfassungsrechtlich höchst problematisch.

contact tracing per GPS (Galileo, Glonass, Beidou etc.)

Moderne Handys (Smartphones) haben in der Regel Ortung (GPS, Galileo etc.). Standort und Bewegungsprofil lassen sich hieraus einfach ermitteln.
Vorteil: Daten breit vorhanden. Präzisere Standortdaten als bei Funkzellen-Abfrage.
Nachteile: Daten nicht beim Provider vorhanden, sondern beim Mobilfunknutzer. In Gebäuden und Ballungsräumen vergleichsweise ungenau bis nutzlos. Verfassungsrechtlich höchst problematisch.

contact tracing per Bluetooth

In der Öffentlichkeit weniger bekannt doch in diversen Einsatzbereichen angedacht oder in Erprobung: Standortermittlung oder Mikro-Ortung per Bluetooth. Im Einzelhandel könnten so z.B. Kunden zur beworbene Ware dirigiert werden. Bluetooth kann Daten nur über kurze Distanzen übermitteln.
Vorteil: Technik breit verfügbar, in nahezu jedem Smartphone vorhanden (deaktivierbar).
Nachteil: Nur Datenübermittlung über kurze Distanz.

Grundsätzlich werfen alle contact tracing Verfahren große Probleme bei Datenschutz und Grundrechten auf.

„Bisher fehlt jeder Nachweis, dass die individuellen Standortdaten der Mobilfunkanbieter einen Beitrag leisten könnten, Kontaktpersonen zu ermitteln, dafür sind diese viel zu ungenau.“

Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für Datenschutz, Tweet 22.3.2020

Zu den datenschutzrechtlichen Fragen zählen auch:

  • Ist die Anwendung angemessen, verhältnismäßig und so datensparsam wie möglich?
  • Werden personenbezogene Daten gespeichert? Wo (dezentral? zentral?)?
  • Wer hat mit welcher rechtlichen Grundlage Zugriff auf die Daten?
  • Sind die Daten anonymisiert? Und nicht re-personalisierbar?
  • Was geschieht mit den Daten nach der Epidemie?
  • Hat die Befugnis (Gesetz, Verordnung) eine streng begrenzte Gültigkeit?
  • Wie wird sichergestellt dass eine als Ausnahme eingeführte Überwachungsmöglichkeit nicht die Regel wird, nicht dauerhaft genutzt wird?

Die Datenschutz- und Grundrechte- Probleme versucht die Singapur Coronavirus Tracking App zu umschiffen. Sie ermittelt nicht (über GPS oder Funkzellen) einen absoluten Standort, sondern ’nur‘ relativ, welche anderen Handys in der Nähe sind (und damit: welche Kontakte der Nutzer hat. Diese Daten werden verschlüsselt gespeichert. Bewegungsprofile werden nicht erstellt, sondenr nur relative Distanzdaten.
Erst falls der Nutzer mit dem Coronavirus infiziert ist (Indexperson), werden die Daten an contact tracer bei den Gesundheitsbehörden übermittelt und entschlüsselt. Anschließend werden daraus die Kontaktpersonen dieser Indexpersonen ermittelt, informiert und getestet. Indexperson und infizierte Kontaktpersonen müssen in Quarantäne.

Auch dieses contact tracing Verfahren arbeitet mit Standortdaten, Bewegungsprofilen und weiteren persönlichen Daten. Und wirft damit grundrechtlich gravierende Fragen auf.
Es sei denn, es wird auf freiwilliger Basis eingesetzt …

Freiwilligkeit als Ausweg?

In Singapur wird seit 20. März mit der Singapur Coronavirus Tracking App gearbeitet. Ihre Verwendung ist freiwillig, wird staatlicherseits aber dringend empfohlen.

Auch das Robert-Koch-Institut arbeitet gemeinsam mit einem Fraunhofer Institut an einer Tracking App – die ebenfalls auf ‚Freiwilligkeit‘ setzt.

Und Bundesjustizministerin Lambrecht äußerte am 31. März, sie halte den Einsatz einer Tracking App für denkbar – anonymisiert, und wenn dieser denn auf Freiwilligkeit beruhe.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert, eine solche App müsse „freiwillig, geeignet, nötig, verhältnismäßig und zeitlich befristet sein“.

Freiwilligkeit als Lösungsstrategie für grundrechtliche Probleme?

Wie viel Freiwilligkwit ist möglich? Gerade in Zeiten einer Epidemie? Bei sozialem Druck, shaming & blaming etc.?

Und spätestens wenn die Verwendung einer solchen contact tracing App mit Incentives ‚belohnt‘ würde (Ausgangsbeschänkungen unter Auflagen reduziert z.B. per ‚Immunitätsausweis‚), wäre es mit der Freiwilligkeit nicht weit her …

Tracking als Ausweg aus Ausgangssperren ?

Ausgangssperren werden sich nicht dauerhaft aufrecht erhalten lassen. Und sind zunehmend nicht für alle begründbar. Wer bereits infiziert war und immun ist – warum sollte der noch Ausgangssperren befolgen? (1)

Je mehr Infizierte ermittelt und isoliert, Infektionsketten unterbrochen werden können, desto leichter könnten Ausgangsbeschränkungen gelockert werden – ist ein Denkmodell.

Weitere Möglichkeit: eine App könnte auch genutzt werden, um auszuweisen dass der Besitzer immun ist. Und dies anzeigen, um so z.B. mehr Bewegungsfreiheit zu ermöglichen …

„FDP- Politiker Frank Sitta (Fraktions- Vizevorsitzender) schlägt genau dies schon vor: „Nachweislich immunisierte Personen könnten sich dann zum Beispiel auf ihrem Handy ausweisen, womit ihnen auch die Bewegungsfreiheit in sensibleren Gebieten gewährt werden könnte“

Frank Sitta, FDP

Womit die Frage Coronavirus und Stigma auch wieder auf der Tagesordnung wäre …

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Die Frage ist also vielleicht: Ist der Einsatz einer Coronavirus Tracking App tertretbar, und unter welchen Bedingungen?

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(1) Eine Immunität nach erfolgreich überstandener Infektion mit Sars-CoV-2 gilt Virologen als sehr wahrscheinlich. dass eine Immunantowrt erfolge, sei nachgewiesen, ihre Dauer sei hingegen bisher nicht bekannt. Ein verlässlicher Antikörper-Test befindet sich noch in der Entwicklung.

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Robert Koch Institut: Kontaktpersonen­nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

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Dank an Frank und an Jan für Anregungen !

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Coronographien 17 – Singapur Coronavirus Tracking App

Singapur nutzt eine Smartphone App, um die Ausbreitung des Coronavirus zu kontrollieren. Mit dem Virus Infizierte werden Kontaktpersonen von Infizierten ermittelt.

Aufgezeichnet wird mit der App, mit wem die mit dem Coronavirus infizierte Menschen in Kontakt waren. So sollen Kontaktpersonen gezielt und schnell ausfindig gemacht und in Quarantäne geschickt werden.

Singapur Coronavirus Tracking App
Singapur Coronavirus Tracking App – ‚trace together‘ (Quelle: https://www.tracetogether.gov.sg/)

TraceTogether heißt die staatliche App. Ihr Ziel: die Kontakte derjenigen Bürger zu überwachen, die mit dem Coronavirus infiziert sind.

In Singapur ist die Nutzung der App freiwillig. Sie wird den Bürger:innen der Stadt allerdings dringend angeraten.
Allerdings kündigten die Behörden bereits im September 2020 an, die Nutzung der Corona Tracing App zukünftig verpflichtend vorzuschreiben. Hierzu wurden auch Bluetooth Wearables (Beacon) eingeführt.

Die Nutzer müssen explizit einwilligen in die Teilnahme am Programm sowie in die Speicherung und Nutzung ihrer Mobilfunknummer und Daten für Bewegungsprofile (contact tracing). Der Name des Nutzers selbst wird nicht erhoben. Diese Einwilligung erfolgt bei Erst-Installation der App.

Start war am 20. März 2020. Entwickelt wurde die App von Singapurs staatlicher Government Technology Agency (GovTech).

So genannte Contact Tracer beim Gesundheitsministerium können dann von den Nutzern der App verschlüsselte Protokolle der Daten anfordern. Diese sind mit temporärten IDs versehen, um die Kontakt-Verfolgung zu vereinfachen. Durch dieses Verfahren haben die Gesundheitsbehörden erst dann Zugriff auf die Daten (und entschlüsseln diese auch), wenn der Nutzer sie übermittelt hat.

Technisch nutzt die TraceTogether App das Blue Trace Protocol (Bluetooth contact tracing). Dem BlueTrace Manifest zufolge erfordert der Einsatz das Einschalten von Bluertooth und Ortung (GPS, Galileo etc.). Die App speichert dann eine temporäre gerätespezifische Kennung, Zeitstempel, Bluetooth Signalstärke und Telefonmodell (für die Kalibrierung des Bluetooth Signals).

Die App speichert nicht direkt den jeweiligen Standort, sondern die Entfernung der Nutzer der App von einander. Nutzer der App erhalten allerdings (anders als z.B. die in Deutschland eingesetzte Cortona Trancing App Corona Warn App) eine permanente Nutzer-ID.

GPS-Daten direkt werden nicht genutzt. Diese hätten sich gerade in Ballungsräumen und geschlossenen Räumen als wenig geeignet gezeigt, so die Entwickler. In Ballungsräumen habe sich Bluetooth als überlegen erwiesen.

Das BlueTrace Protokoll ist darauf ausgelegt, nicht nur auf Handys, sodnern z.B. auch auf Wearables (Smart Watches, Fit Bänder) etc. eingestezt wzu werden.

Bewegungsprofile von Coronavirus Infizierten und Kontaktpersonen nicht auf GPS- sondern auf Bluetooth Basis (Begegnung und Entfernung (encounter & proximity) zu einander).

Dezentrale Datensammlung und Entfernungs-Ermittlung und zentrale Datenanalyse zur Epidemie-Kontrolle bei public health Behörden ( community-driven contact tracing ) würden so mit einander kombiniert, so die Entwickler. Durch die dezentrale Datensammlung sollen datenschutzrechtliche Bedenken überwunden werden.

Die App steht in AppStores bereits zum Download zur Verfügung. Singapur überlegt unterdessen, die App als open source frei zugänglich zu machen. Dies teilte Singapurs Außenministerin auf Facebook mit. Bis 8. April 2020 war der Code allerdings auf GitHub noch nicht verfügbar.

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Singapur: Polizei nutzt Daten der Corona Tracing App

Anfang januar 2021 wurde bekannt, dass in Singapur die Polizei Zugriff auf Daten der Coronavirus Tracing App TraceTogether hat.

Innenminister Desmond Tan teilte dem Parlament mit, Strafverfolgungsbehörden könnten auf Daten aus der Kontaktverfolgung zugreifen.

Inzwischen wurde das FAQ der App entsprechend ergänzt und erwähnt die potenzielle Nutzung von Daten durch die Polizei.

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Coronographien 13 – Kontaktverbot

Coronavirus Kontaktverbot Kontaktbeschränkung – Ansammlungen von mehr als 2 (!) Personen sind ab Montag 23. März für zunächst mindestens 2 Wochen verboten. In der Öffentlichkeit gilt ein vorgeschriebener Mindestabstand. Darauf haben sich Bund und alle Bundesländer am 22. März verständigt.

Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind demzufolge verboten. Ausnahme gelten für Familien sowie Personen, die gemeinsam in einem Haushalt oder einer WG leben (und Nutzung ÖPNV sowie Beerdigungen). In der Öffentlichkeit muss ein Mindestabstand von 1,50 Meter (besser 2m) eingehalten werden.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit den im Haushalt lebenden Personen gestattet, so Bundeskanzlerin Merkel in der Pressekonferenz am 22. März 2020.

Bayern kündigte an, diese Regelung nicht umzusetzen. Man dürfe sich in Bayern auch weiterhin nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts im Öffentlichen Raum bewegen. Auch einige andere Bundesländer haben üpber die gemeinsame Regelung hinaus reichende Regelungen verhängt.

Die Einhaltung soll von Polizei und Ordnungsbehörden überwacht, Verstöße sollen mit hohen Geldstrafen sanktioniert werden.

Die konkrete Rechtsgrundlage ist bisher unklar. Rechtlich zuständig sind die Bundesländer. Gültigkeit ist derzeit mindestens zwei Wochen (NRW: bis 19. April).

Mit der Regelung – statt einer völligen Ausgangssperre – soll die weitere Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. Das Problem sei nicht das Verlassen des Hauses (Ausgangssperre), sondern der Kontakt von Personen.

Ähnlich wie Ausgangssperren greift ein Kontaktverbot tief in Grundrechte ein, z.B. in die Bewegungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit. Oppositionspolitiker mahnen bereits regelmäßige Überprüfungen an.

Die beschlossenen Regelungen zeigen keine eindeutige Exitstrategie auf. Wird sie wieder zurück genommen? Wann? Die Gültigkeit? Vorläufig. Verlängerbar. Unendlich verlängerbar? Unklar. Zurücknahme unter welchen Bedingungen? Unklar.

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HIV/Aids Politisches

Coronographien 10 – Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist Ausdruck und Kernbestandteil freiheitlicher Demokratie. Wie steht es in Zeiten der Epidemie mit dem Coronavirus um Versammlungsfreiheit ?

Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikle 8 Absatz 1 des Grundgesetzes geregelt. Sie stellt ein Grundrecht dar.

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Grundgesetzt Artikel 8 (1)

Zudem gewährleistet Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Versammlungsfreiheit:

„Jede Person hat das Recht, sich frein und freidlich mit anderen zu versammeln …“

Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 11 (1)

Die Versammlungsfreiheit ist Grundbestandteil der politischen Willensbildung (Demonstrationsrecht, Demonstrationsfreiheit).

Gemäß Grundgesetz kann die Versammlungsfreiheit in der Öffentlichkeit beschränkt werden:

„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. “

Grundgesetzt Artikel 8 (2)

Versammlungen unter freiem Himmel müssen angemeldet, nicht aber genehmig werden. Für die Beschränkung der Versammlungsfreiheit muß ein Gesetz Grundlage sein. In der Regel ist dies ein Versammlungsgesetz (auf der Ebene Bund oder seit der Föderalismusreform 1.9.2006 Länder).
Zur Durchsetzung kann die Polizei herangezogen werden, ein Einsatz der Bundeswehr zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist nicht verfassungsgemäß.

Die große Bedeutung der Versammlungsfreiheit wurde mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. -> Brokdorf-Urteil 1985).

Die Versammlungsfreiheit kann durch Versammlungsverbote (gemäß §5 und §15 Versammlungsgesetz) oder Ausgangssperren eingeschränkt werden.

Coronavirus und Versammlungsfreiheit

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wurde zu Beginn der Coronavirus-Epidemie in zahlreichen Bundesländern eingeschränkt.

Rechtsgrundlage dieser Einschränkungen der Versammlungsfreiheit durch Landesbehörden infolge der Coronavirus-Epidemie ist i.d.R. das Infektionsschutzgesetz IfsG. Demzufolge kann die ‚zuständige Behörde‘

„auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. … Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“

§ 28 IfSG, Auszug

Dabei gilt, dass die Beschränkung verhältnismäßig sein muss, personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt. Insbesondere sind nur vorübergehende Maßnahme zulässig „bis andere Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ (IfsG).

So wurde z.B. in Hamburg am 12. März 2020 die ‚Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen zur Eindämmung des Coronavirus‘ (pdf) erlassen.


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Coronographien 9 – Ausnahmezustand

Die Coronavirus Epidemie ist eine Ausnahmesituation – aber auch ein Cortonavirus Ausnahmezustand ?

„Es ist schon sehr schwer.“ Bundeskanzlerin Angela Merkel schaut sehr ernst bei ihrer Fernsehansprache zur Coronavirus Epidemie am Mittwoch 18. März 2020. „Die nächsten Wochen werden noch schwerer.“

Die Situation ist ohne Zweifel eine Ausnahmesituation. Aber auch ein Ausnahmezustand?

Bei einem Ausnahmezustand werden Existenz oder wesentliche Grundfunktionen eines Staates als bedroht angesehen. Der Begriff Ausnahmezustand wird oft gleichbedeutend mit dem Begriff Notstand verwendet.

Im Grundgesetz gibt es den Begriff Ausnahmezustand nicht.

Am 30. Mai 1968 verabschiedete zur Zeit der Großen Koalition der Deutsche Bundestag nach massiven Protesten (insbesondere der ‚außerparlamentarischen Opposition APO) die so genannten ‚Notstandsgesetze‚ (‚Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes‘).

Coronavirus Ausnahmezustand? - 1968 wurde massiv gegen die geplanten (und dann beschlossenen Notstandsgesetze demonstriert
Coronavirus Ausnahmezustand? – 1968 wurde massiv gegen die geplanten (und dann beschlossenen Notstandsgesetze demonstriert
‚Treibt Bonn den Notstand aus!‘ Aufkleber mit Aufruf zum Sternmarsch nach Bonn gegen die Notstandsgesetze. Kuratorium „Notstand der Demokratie“ Bundesrepublik Deutschland, Mai 1968 Papier, Kunststoff 7,4 x 10,4 cm Haus der Geschichte, Bonn

Die mit den Notstandsgesetzen herbeigeführten Änderungen des grundgesetzes ermöglichen unter genau spezifizierten Umständen zum Beispiel

  • den Einsatz der Bundeswehr im Innern,
  • gesetzgebende Funktionen von Bundestag und Bundesrat können von einem ‚Gemeinsamen Ausschuß‘ übernommen werden.
  • die Einschränkung einiger Grundrechte, ohne weiteren Rechtsweg.

Die einschränkbaren Grundrechte sind

  • Briefgeheimnis und
  • Post- und Fernmeldegeheimnis (Grundgesetz Artikel 10)
  • Freizügigkeit (Grundgesetz Artikel 11)

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Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen Michelle Bachelet, Chirurgin und 2006 bis 2010 sowie 2014 bis 2018 Präsidentin Chiles, betonte am 16. März 2020, Ausnahmezustand und Notstand dürften nicht dazu missbraucht werden, Menschenrechte zu unterdrücken.

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Ich bin juristischer Laie. Diese Texte dienen nur der Information und Wiedergabe meiner Meinung. Sie sind lediglich allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Konsultieren Sie im Bedarfsfall einen Anwalt.


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Coronographien 8 – Bundeswehr in Innern

Kann in Ausnahmesituationen, z.B. Epidemie Coronavirus Bundeswehr im Innern eingesetzt werden, neben der Polizei werden ?

Coronavirus Bundeswehr im Innern – welche Rechtsgrundlage gäbe es?

Die Verwendung der Bundeswehr im Inneren sieht das Grundgesetz in genau zwei Fällen vor:

  • Verteidigungs- oder Spannungsfall, geregelt in Artikel 115 a (1), und
  • Wahrnehmung bestimmter Ausgaben im Inneren (kein Verteidigungs- oder Spannungsfall), geregelt in Artikel 87a (3), mit strengem Verfassungsvorbehalt.

„Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“

Grundgesetz Artikel 87 a (2)

„Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.“

Grundgesetz Artikel 87 a Absatz 4

Im Fall des Einsatzes im Inneren ohne Spannungs-oder Verteidigungsfall (wie, wenn überhaupt, in der Situation der Coronavirus-Epidemie), bestehen genau drei Möglichkeiten gemäß Grundgesetz:

  • Amtshilfe (Artikel 35 (1)),
  • militärische Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner der freiheitlichen ordnung (Artikel 87 a (4)) [innerer Notstand = Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung], und
  • Naturkatastrophe oder besonders schwerer Unglücksfall (Artikel 35 (2,2) & 3) [Katastrophenhilfe]

Im (für die Situation der Coronavirus-Epidemie am ehesten in Betracht zu ziehenden) Fall der Naturkatastrophe hat das Bundesverfassungsgericht noch 2006 die Verwendung explizit militärischer Mittel dezidiert abgelehnt (nur ‚Hilfspolizist‘).
Seit 3. Juli 2010 (Parlaments- Entscheidgung) ist der Einsatz militärischer Mittel nur als ultima ratio möglich.

Erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2012 darf die Bundeswehr überhaupt im Inneren hoheitliche Aufgaben übernehmen – unter der Bedingung von Attentaten von „katastrophischem Ausmaß„.

Polizei in Land und Bund

Das Polizei– und Ordnungsrecht ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Zusätzlich ist die Bundespolizei (früher Bundesgrenzschutz) beim Bundesministerium des Inneren angesiedelt.

Vollkommen unabhängig vpon Landes- und Bundes-Polizeistrukturen sind die Feldjäger als Militärpolizei. Sie besitzt gegenüber Nicht-Bundeswehr-Angehörigen im Friedensfall keinerlei Weisungsbefugnis (Ausnahem zur prümären Aufgabenerfüllung, z.B. militärischen Sicherheitsbereich errichten).

Im Fall einer ‚drohenden Gefahr für den Bestand des Bundes‘ ermöglicht Artikel 91 (2) Grundgesetz der Bundesregierung, die Befehlsgewalt über die Polizei an sich zu ziehen und auch Bundespolizei einzusetzen. Militärische Strukturen werden nicht genannt.

Trennung von Polizei und Militär – eine historische Erfahrung

Die strikte Trennung von polizeilichen und militärischen Aufgaben, wie sie das Grundgesetz (bis auf wenige genau geregelte Ausnahmen, s.o.) vorsieht, beruht auf historischer Erfahrung.

Die Staatsaufgabe Innere Sicherheit ist laut Grundgesetz Aufgabe der Polizei. Aufgabe der Bundeswehr ist die Außenverteidigung der Bundesrepublik Deutschland.

In der Verfassung der Weimarer Republik (wie zuvor auch des Kaiserreichs) gab es diese strikte Trennung nicht.

Die Folge, nicht erst in der NS-Zeit: immer wieder wurde das Militär auch im innern eingesetzt, um staatliche Gewalt durchzusetzen – gerade auch gegen politische Demonstrationen.

Dies zukünftig zu verhindern, ist Grundgedanke der strikten Trennung von polizeilichen und militärischen Funktionen im Grundgesetz

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Coronavirus und Bundeswehr – wie lange halten die verfassungsrechtlichen Grenzen?

Bundesverteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer betonte Mitte März 2020, Sicherheit und Ordnung seien Sache der zivilen Sicherheitsbehörden.

Doch es gab bereits Anfragen in dieem Bereich. Vom Bundesland Thüringen sei die Bitte gekommen, Soldaten zur Bewachung einer Erstaufnahmeinrichtung für Asylbewerber in Suhl abzustellen. Juristen des Ministeriums hätten die Anfarge als nicht genehmigungsfähig beurteilt.

Am 26. März betonte Bundesverteidigungsministerium Annegret Kramp-Karrenbauer, es sei vorerst nicht die Zeit über größere Befugnisse der Bundeswehr im Innern zu diskutieren. Jetzt sei aktute Krise.

Ebenfalls am 26. März wird bekannt, dass der Innenminister von Baden-Württemberg mit Bundesverteidigungsminsiterin Kramp-Karrenbauer gesprochen hat – über Möglichkeiten der Bundeswehr, die Polizei im Land zu unterstützen.

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Die Bundeswehr stelle 15.000 Soldat:innen insbesondere aus Sanitätsdienst und Logistik ab für die Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie, teilte Bundesverteidigungsministerin Kram-Karrenbauer am 2. April 2020 mit.

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Coronographien 6 – Ausgangssperre

Ist eine Coronavirus Ausgangssperre denkbar? Welche rechtlichen Grundlagen könnte sie haben?

Als Ausgangssperre wird ein Verbot bezeichnet, öffentliche Plätze, Straßen etc. zu betreten (Betretungsverbot), oder zu bestimmten Zeiten auszugehen (Ausgangsverbot).

Ausgangssperren können zeitlich befristet sein (z.B. abends bis morgens). Bestimmte Personengruppen (z.B. ’systemrelevante Berufe‘ können ausgenommen werden.

Ausgangssperren greifen tief in Grundrechte ein, z.B. in die Bewegungsfreiheit oder die Versammlungsfreiheit.

Coronavirus Ausgangssperre – denkbare rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für Ausgangssperren können auch in Notstandsgesetzen oder dem Ausrufen eines Ausnahmezustands liegen.

Katastrophenfall

Eine Regelung für die Erklärung eines Katastrophenfalls gibt es in Deutschland auf Länder-Ebene (i.d.R. jeweilige Landes-Verfassung), nicht jedoch auf Bundes-Ebene.

Auf Bundesebene wäre eine Berufung auf die am 30. Mai 1968 trotz starker Proteste beschlossenen Notstandsgesetze denkbar. Diese sind allerdings eher für militärische als für zivile Katastrophen gedacht (die Ländersache sind). In der bisherigen Geschichte der BRD ist ihre Anwendung bisher noch nie vorgekommen. [vgl. dazu auch Coronavirus – Bundeswehr im Innern?]

Allerdings erlaubt Artikel 35 Grundgesetz die Ausrufung des so genannten Katastrophen-Notstands (Innerer Notstand bzw. Katastropenfall). Demzufolge kann die Bundesregierung (in Kombination mit Art. 91 bzw. Art. 35) über die Zusammenarbeit mit den Ländern hinaus die Bekämpfung eines überregionalen Katastrophenfalls an sich ziehen.
Denkbar wäre hier die Betrachtung der Coronavirus-Epidemie als ‚Naturkatastrophe in Zeitlupe‚, wie der Virologe Christian Drosten vorschlug. Prof. Pierre Thielbörger (Ruhr-Uni Bochum) verwies zudem auf die Möglichkeit, im Fall des drohenden Zusammenbruchs des öfentlichen Gesundheitssystems von einer ‚drohenden Gefahr für den Bestand es Bundes‘ (Art. 91 (1) auszugehen.

Am Freitag 20. März mittags 12:35 Uhr wurde das Katastrophen- Warn- ud Informationsdienstews KATWARN (das ausschließlich öffentliche Warnungen von Behörden und Dienststellen versendet) für Informationen zur Coronavirus-Epidemie genutzt.

Infektionsschutzgesetz

Angeordnet werden könnten Ausgangssperren auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Dort heißt es in Paragraph 28 unter anderem, die ‚zuständige Behörde‘

„kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. … Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“

§ 28 IfSG, Auszug

Auch bei Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz kann der Bund bisher nur Empfehlungen aussprechen. Die Umsetzung und Durchführung ist bisher Sache der Bundesländer.
An der Kompetenzverteilung in Sachen Ausgangssperren soll vermutlich auch im Rahmen der Kompetenzverschiebung hin zum Bund durch die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes nichts verändert werden.

Mit dem derzeit debattierten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes 2020 werden die Bestimmungen zu Ausgangssperren präszsiert.
Die ‚zuständige Behörde‘ kann demnach in der Neufassung §28 (1) zukünftig Personen verpflichten, „den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen“ oder „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“.

Dabei gilt, dass die Beschränkung verhältnismäßig sein muss, personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt. Eine allgemeine Ausgangssperre findet sich im Infektionsschutzgesetz nicht.

Alle bisher (19. März 2020) ausgesprochenen Schulschließungen, Abstandsregelungen etc. wurden m.W. mit dem infektionsschutzgesetz begründet. Gleiches gilt für die Ausgangsbeschränkungen in Bayern.

Östereich: COVID-19 – Maßnahmengesetz als Basis für ausgangsbeschränkende Maßnahmen

Seit 16. März 2020 ist in Österreich das COVID-19 – Maßnahmengesetz in Kraft. Der Gesundheitsminister darf Personen das Betreten ebstimmter Orte untersagen.

Ausgangsbeschränkende Maßnahmen finden hier ihre Rechtsbasis. Sie sidn geregelt in der ‚Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes‘.

Coronavirus Ausgangssperre – weitere Fragen

Abwägung – dass eine Maßnahme womöglich geeignet ist (z.B. die Ausbreitung eines Virus zu verlangsamen) beduetet noch nicht zwangsläufig dass sie auch verhältnismäßig oder erforderlich ist.

Ist eine Ausgangssperre epidemiologisch / medizinisch von Nutzen? Die Frage ist umstritten. Prof. Andreas Stang, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie und Chef-Epidemiologe der Uniklinik Essen „Der zu erwartende Zusatznutzen kann hier nicht wirklich quantifiziert werden“.

Der Staatsrechtler Ulrich Battis von der Humboldt-Universität Berlin hält Klagen gegen Einschränkungen von Grundrechten für wenig aussichtsreich. In der Passauer Neuen Presse (19. März 2020) bemerkte er, das Notfallkonzept sei seiner Ansicht nach zwingend, verhältnismäßig und sehr einleuchtend.

Bei Begründung von Ausgangssperren mit dem Infektionsschutzgesetz: Dr. Andrea Edenharter (FernUni hagen) weist im Verfassungsblog darauf hin, dass dies die Kurzfristigkeit der Maßnahme impliziere: „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“ (was z.B. Tracking von Coronavirus Infizierten sein könnte). Beim Coronavirus handele es sich jedoch um eine lang andauernde Bedrohung.
Sie hält die Ausgangssperre (hier: Fall Tirschrenreuth) für verfassungswidrig, da diese „in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheitsrechte der betroffenen Bewohner eingreift“.
Die Eindämmung des Virus müsse im Einklang mit dem Grundgesetz erfolgen.

Wie sieht die Exit-Strategie aus? Für welchen Zeitraum besteht die Ausgangssperre? Unter welchen Bedingungen wird sie für wen und wie lange aufgehoben?

allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen z.B.

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift- IfSG-Koordinierung – IfSG Koordinierungs- VwV) vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3)
  • Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566),
  • Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (IGVG 2005) vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
  • Nationaler Pandemieplan 2016/2017

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Eine neue Dimension erhält die Frage der Ausgangssperren, wenn sie mit der Frage der Bereitstellung, Analyse und etwaigen Sanktionierung von daten aus Bewegungsprofilen z.B. der Mobilfunkanbieter kombiniert wird …

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Über aktuelle Warnungen der Bundesregierung informiert eine Internetseite.

Alle 2mecs-Texte zur Coronavirus Epidemie COVI19 hier

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Coronographien 4 – Bürgerrechte

Das Coronavirus Sars-CoV-2 und seine (möglichen) Folgen (insbes. COVID-19) verändern derzeit massiv unsere Gesellschaft, unser Miteinander. Zwei Schlagworte kennzeichnen die grundlegende Entwicklung derzeit: „freiwillige soziale Distanz“ und „Einschränkung demokratischer Bürgerrechte„.

Hier Teil 2 zu Coronavirus und Bürgerrechte [Teil 1 zu Coronavirus und soziale Distanz hier]

zweitens: ich lasse mir meine Bürgerrechte nicht auf Dauer nehmen

Coronavirus und Bürgerrechte – Freiheitseinschränkende Maßnahmen werden in atemberaubendem Tempo beschlossen. Bürgerrechte und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Ausgangssperren schon für ‚möglich‘ erklärt (§28 Infektionsschutzgesetz).

Maßnahmen, kaum von kritischer Debatte begleitet.

Was noch vor ganz kurzer Zeit unvorstellbar war, scheint heute neue Normalität.

Mit „freiwilliger sozialer Distanz„, Ausgangs- und Versammlungsverboten ist auch gefährdet – eine Grundlage unserer Demokratie. (Und das Internet ersetzt dies nur marginal und bei weitem nicht für jede:n).

„Einheitliche Strategie unter einheitlicher Führung“ verlangen Spittzenpolitiker. Überwachung von Infizierten und Kranken durch den Geheimdienst (in mehreren Staaten) – kaum jemand staunt. Bewegungsprofile von Handynutzer:innen werden in Deutschland und Österreich an die Regierung weitergegeben. Und immer wieder klingt die Sehnsucht nach Durchgreifen und harten Maßnahmen an.

Wir verlieren immer mehr an persönlicher Freiheit, an Autonomie, an Grundrechten, an – gesellschaftlichem Leben.

Agora - Coronavirus und Bürgerrechte
Coronavirus und Bürgerrechte – die Agora (Markt- und Versammlungsplatz), Merkmal der Polis und Ort der Bürgerrechte
Athens Roman Agora 4-2004 1 – open street map – Lizenz CC BY-SA 3.0

Nein wir sind nicht die Borg. Totale Assimilation, gleiches Verhalten (siehe oben, einheitliche Strategie, einheitliche Führung) ist nicht unser Ziel. Verraten wir nicht unsere jeweils eigene Individualität. Unsere Bürgerrechte.

Wie oben: in der momentanen Situation mag das angebracht sein – aber was ist damit auf lange Sicht?

Die beschlossenen Einschränkungen könnten notfalls zwei Jahre in Kraft bleiben, lässt uns das RKI am 17. März wissen [Tageschau LiveBlog 17.3., 11:02]. Es bezeichnet das als ‚Extremfall‘ – aber wieviele Maßnahmen, die noch letzte Woche extrem schienen, sind längst Realität …

Was macht es mit einer Gesellschaft, mit unserer Gesellschaft, auf längere Zeit mit dermaßen grundlegenden Einschränkungen zu leben?

Passen wir auf dass unsere demokratischen Rechte nicht unterhöhlt werden.

Sorgen wir dafür dass wir weiterhin die Möglichkeit haben unsere Bürgerrechte auszuüben. Uns zu versammeln, uns auszutauschen, zu diskutieren und vor allem auch zu streiten, verschiedener Meinung zu sein.

Gibt es überhaupt irgend eine Exit-Strategie aus der Einschränkung der Bürgerrechte? Wie sieht die aus? Wann greift sie?

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Herzlichen Dank an Jan und Marcel für Anregungen !

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COVID19 Politisches

Coronographien 3 – soziale Distanz ?

Das Coronavirus Sars-CoV-2 und seine (möglichen) Folgen (insbes. COVID-19) verändern derzeit massiv unsere Gesellschaft, unser Miteinander. Zwei Schlagworte kennzeichnen die grundlegende Entwicklung derzeit: „freiwillige soziale Distanz“ und „Einschränkung demokratischer Freiheitsrechte

In der derzeitige Situation scheint beides sinnvoll zu sein, angesichts der epidemiologischen Lage. Das Problem, scheint mir: beides wird wohl nicht eine Frage von wenigen Tagen sein, sondern eher auf länger.

Das wirft Fragen auf …

Erstens: ich bin ein soziales Wesen

Schon laut Aristoteles ist der Mensch ein ‚zoon politikon‚, ein ‚Lebewesen in der Polis-Gemeinschaft‘, ein soziales politisches Wesen.

Ich bin ein soziales Wesen. Und als soziales Wesen bin ich auf den Austausch und die Gemeinschaft mit anderen Menschen angewiesen.
Lassen wir im weiteren einmal außer Acht dass ‚soziale Distanz‚ #stayathome für eine Strategie der Eindämmung mir keine sonderlich gelungene Formulierung scheint. ‚Freiwillige körperliche Distanz‘ schiene mir zutreffender.

Wir lassen uns unsere Räume nehmen, ob für Spaß Trinken Tanzen oder für gemeinsames Denken Hoffen und kritische Reflektion. Nein, wir lassen sie uns nicht nehmen, wir verzichten sogar freiwillig auf sie.

Wir tragen damit zum Schutz derer bei, die besonders gefährdet sind. Und das ist gut. Und das ist solidarisch.

Nur – was ist, wenn das ein Dauerzustand wird?
Ich bin kann mir nicht vorstellen, auf Dauer auf Kontakte mit Freunden und auch auf Liebe und Leben mit Partner:in, Freud:innen, Geliebten nahezu völlig zu verzichten.

„Solidarität indem wir Abstand halten“, kann das wirklich auf längere Zeit eine Devise für unsere Gesellschaft sein?

Es muss nicht gleich Berghain oder Bierzelt sein – aber fast gar kein soziales Leben, das scheint mir für einen längeren Zeitraum nicht vorstellbar, zumindest nicht wenn ich mit ‚Leben‘ auch ‚Lebensqualität‘ verbinde.

Zwischen nahezu völliger ’sozialer Isolation‘ und ‚grenzenlosem Partyleben in Eng-Kontakt‘ muss und wird es Zwischenstufen geben.
Und manche von ihnen sind vielleicht auch epidemiologisch vertretbar. Suchen wir nach ihnen …

Und – wollen wir ernsthaft glauben, Solidarität bestünde in sozialer Isolation?

’soziale Distanz‘ und Egoismus

Nur am Rande gedanklich erwähnen möchte ich die Frage welch egoistische Dimensionen diese Isolation enthalten könnte. Wir ziehen uns zurück, auf unsere eigenen Möglichkeiten an Zukunft.

Was ‚da draußen‘ vor der Haustür unserer ’sozialen Isolation‘ geschieht, gerät fast völlig in Vergessenheit.

… all das – gerät immer mehr aus unserem Blickwinkel, in Vergessneheit. Solidarität geht anders.

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hier gehts zum zweiten Teil – Coronavirus und Bürgerrechte

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Am 20. März 2020 ändert auch die WHO ihre Formulierung. Statt ’social distancing‘ heißt es nun ‚physical distancing‘.

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Herzlichen Dank an Jan und Marcel für Anregungen !


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COVID19 Politisches

Coronographien 2 – Datenschutz und Bewegungsprofile

Große Mobilfunk-Unternehmen in Europa geben Mobilfunkdaten für Bewegungsprofile an nationale und EU-Institutionen weiter. Ziel ist die Unterstützung der Coronavirus-Epidemie.

Das größte Tekekommunikations- Unternehmen in Österreich A1 hat, wie zahlreiche Medien am 17. März 2020 berichten, zur Coronavirus-Epidemie die Bewegungsprofile aller Handy- Nutzer:innen anonymisiert an die Regierung gegeben. Ohne rechtliche Grundlage, aus eigenem Ermessen, auf eigene (!) Initiative.

Die Daten zeigen für einen beliebigen Tag das Verhalten der Mobilfunk-Nutzer:innen. Ermöglicht wurde der Regierung so ein Vergleich aktueller Bewegungsdaten mit denen vor den beschlossenen Ausgangssperren angesichts der COVID-19 – Epidemie.

bald auch Coronavirus Bewegungsprofile von Infizierten? -  Real Time Mobile Tracking Application - Lizenz CC BY-SA 4.0
bald auch Coronavirus Bewegungsprofile von Infizierten? – Real Time Mobile Tracking Application – Lizenz CC BY-SA 4.0

Coronavirus – Bewegungsprofile – Ein Schritt in den Überwachungsstaat, wie Kritiker monieren? Verstoß gegen den Datenschutz? Ein rechtswidriges Vorgehen? Ein Präjudiz?

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A1 bestätigte inzwischen Bewegungsanalysen zu erstellen … und diese ‚relevanten staatlichen Stellen zur Verfügung zu stellen‘ … DSGVO-konform …

Ein israelisches Unternehmen wirkt inzwischen damit, es habe eine Tracking Software entwickelt, mit der Gesundheitsbehörden die Virus-Ausbreitung verfolgen könnten. Die Software sei bereits in zahlreichen Staaten testweise im Einsatz.

Singapur nutzt eine App auf Bluetooth-Dasis für contact tracing.

Facebook betonte am 19.3.20, in den USA teile das Unternehmen keine Informationen mit der US-Regierung im Rahmen der Coronavirus-Bekämpfung. Er widersprach damit einem anderslautenden Wericht der Washington Post.

Weitergabe von Mobilfunkdaten an das RKI

Auch die Telekom liefert in Deutschland über ihre Tochter Motionlogic Bewegungsdaten (Daten von Mobilfunkzelle, nicht GPS) an das Robert- Koch- Institut RKI, „um Ansteckungsketten besser nachzuvollziehen“. Die Übermittlung der Daten von 46 Millionen Mobilfunknutzern (Quelle) erfolge ‚in anonymisierter Form‘. Kleinste Dateneinheit seien 30 Kunden.

Am RKI wird in der Projektgruppe P4 (Modellierung der Ausbreitung und Dynamik von Infektionskrankheiten) von Prof. Brockmann bereits seit längerem ein entsprechendes mathematisches Modell erarbeitet (s.u. Links).

Und am 19. März 2020 erklärte sich auch O2– Muttergesellschaft Telefonica zu ähnlichen Datenübermittlungen bereit.
(Hinweis: Kunden müssen laut netzpolitik.org einer etwaigen Datenübermittlung über opt-out selbst widersprechen. Links s.u.)

Am 18. März 2020 ergänzte RKI-Chef Wieler, die Daten würden genutzt um zu prüfen ob „die Mobilität der Bevölkerung nachgelassen“ habe [ laut Tagesschau Liveblog 11:59].

Datenschützer befürchten einen Dammbrauch und kritisierten das Vorgehen und befürchten massive Eingriffe in die Privatsphäre.

Im Gegensatz zu Israel sei ein Tracking individueller Bürger aber ausgeschlossen.

Doch auch individuelles Handy-Tracking ist in der Diskussion. Unter anderem könne so die Ermittlung möglicher Kontaktpersonen erleichtert werden. RKI-Chef Wieler sagte am 17. März 2020 in Berlin laut Tagesspiegel, auch personalisierte Handy-Daten auszuwerten hielte er für „ein sinnvolles Konzept“.

Eine Sprecherin des Justizministeriums bemerkte, hierfür sei „auf den ersten Blick keine spezifische Rechtsgrundlage ersichtlich“. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber bezeichnete das Ansinnen als rechtlich bedenklich. Und er äußerte Befürchtungen, die Daten könnten re-personalisierbar sein.

Dr. Niels Zurawski vom Institut für kriminologische Sozialforschung der Universität Hamburg sieht die Gefahr, dass Ausnahmezustände zur Etablierung von Überwachungsmaßnahmen genutzt werden könnten. Mit der Kombination von zwischenmenschlichen Beziehungen und Krankheitsdaten (Verknüpfung von Bewegungs- und Gesundheitsdaten) dringe die Überwachung in bisher nur erahnbare Bereiche vor.

Am 27. März berichtet RND von einem vertraulichen Strategiepapier der Innenminster. In diesem fordern sie eine deutliche Ausweitung von testabgeboten sowie die Isolierung von Infizierten – und langfristig ‚location tracking‘ von Mobiltelefonen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber warnte am 28. März, die Coronavirus-Epidemie dürfe nicht dazu führen dass „Grundrechte über den Haufen geworfen werden“.

Weitergabe von Mobilfunkdaten an die EU

Am 25. März wurde bekannt, dass acht Mobilfunk-Unternehmen sich mit der EU-Kommission geeinigt haben. Anonymisierte ‚aggregierte‘ Mobilfunkdaten werden zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie an die kommssion weitergegeben. Die Initiative ging von EU-Kommissar Thierry Breton (früher France Telekom) aus.

Zu den beteiligten Unternehmen zählen mit der Deutschen Telekom und Vodafone die beiden wichtigsten Mobilfunkanbieter in Deutschland. zudem sind Orange, Telefonica, Telecom Italia, Telenor, Telia und A1 einbezogen.

Kein Provider habe sich dem Begehren verweigert, so die Kommission. Erstmals sollen ‚in den kommenden Tagen‘ Daten übermittelt werden. Zuständig auf EU-Seite sei die ‚Gemeinsame Forschungsstelle‚.

Die EU-Kommission betonte, nach Ende der Epidemie sollten die Daten wieder gelöscht werden.

Die EU beabsichtigt, mit den Daten die Wirksamkeit der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zu überwachen.

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Passen wir auf, dass aus der Corona-Epidemie nicht auch eine Überwachungs-Epidemie wird …

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RKI Projektgruppe P4 Prof. Dirk Brokmann: Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten

zu mobile tracking während der Corona-Krise in China siehe dieser lesenswerte taz-Artikel.

siehe auch Coronavirus and data protection – Guidance by data protection authorities (pdf)

Bundesbeauftragter für den Datenschutzn und die informationsfreiheit: Datenschutzrechtliche Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Arbeitgeber und Dienstherren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (html)

EFF Electronic Frontier Foundation 10. März 2020: Protecting Civil Liberties During a Public Health Crisis

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Weitergabe anonymisierter Daten – opt out Service

Telekom

Vodafone (Kundendaten -> Opt-in & Opt-out verwalten)

Telefonica